Nebenabreden zum Arbeitsvertrag (Formalien)


Mitglied seit 25.02.2013
1 Beiträge (ø0/Tag)

Hallo,

Nebenabreden zum Arbeitsvertrag sind i.d.R. ja nur gültig wenn sie schriftlich festgehalten werden.

Was heißt jetzt "schriftlich" ?

Auf verschiedenen Internetseiten tauchen mitunter unterschiedliche Ansichten auf.

Z.B.:

1. Schriftlich heißt einfach schriftlich. (Brief, Fax, Anlage zum Arbeitsvertrag, im Arbeitsvertrag)

2. Schriftform gilt nur im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Anlage zum Arbeitsvertrag die von beiden Vertragsparteien unterschrieben wurde.


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Hintergrund:
Nehmen wir mal folgendes an.

Es wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen.
Es wurden Nebenabreden ausgehandelt.
Die Nebenabreden wollte der Arbeitgeber jedoch nicht direkt im Arbeitsvertrag ausweisen.
Die Nebenabreden wurden dem Arbeitnehmer in einem Brief aufgelistet und zugesichert.
Der Brief ist vom Arbeitgeber persönlich Unterschrieben.

Nehmen wir weiterhin an, dass bisher die Nebenabreden eingehalten wurden.
Teil der Nebenabreden sei für den Arbeitnehmer auch eine verkürzte Kündigungsfrist als Tarifvertraglich vorgesehen (1 statt 3 Monate).
Nehmen wir mal an der Arbeitnehmer würde überlegen zu kündigen.
Nehmen wir weiter an der Arbeitgeber hätte angekündigt auf jeden Fall auf die tarifliche Kündigungsfrist (3 Monate) zu bestehen, da er den Arbeitnehmer nicht so leicht ersetzen könnte.

Frage: Könnte es sein, dass Nebenabreden die schriftlich festgehalten wurden, vom Arbeitgeber unterschrieben wurden, und in anderen Punkten erfüllt wurden, dem Arbeitgeber dennoch eine formale Lücke bieten die zur Unwirksamkeit der Nebenabreden führen könnte, wenn es dem Arbeitgeber gerade passt.

-Wenn es nicht erstmal nur Überlegungen wären, dann würde "ein Arbeitnehmer" sicherlich einen Rechtsanwalt kontaktieren.-

(Es geht hier ja auch nicht um Rechtsberatung sondern um eine interessante Annahme!)

Vielleicht hat ja jemand Erfahrungen mit so einem Thema.

Vielen Dank.
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Mitglied seit 27.12.2005
5.619 Beiträge (ø0,83/Tag)

Hallo,
ich glaube aus dem Bauch raus, dass deine Bedenken da unbegründet sind.
Es gibt keine Vorschriften, wie genau eine Arbeitsvertrag abgefasst sein muss, ein Arbeitsvertrag muss noch nicht mal schriftlich sein.

Die Schriftform dient vor allem der leichteren Beweisbarkeit.
Die Nebenabrede wurde getroffen, du hast es schriftlich mit Unterschrift, also kannst du es beweisen.

Vorm Arbeitsgericht hätte der Arbeitgeber da null Chancen.

LG Piri
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Mitglied seit 23.07.2012
86 Beiträge (ø0,02/Tag)

Hallo newz,

kennst du die Normenpyramide des Arbeitsrechtes und das Günstigkeitsprinzip? (Wikipedia hilft hier)

An erster Stelle steht das Weisungsrecht, dann der Arbeitsvertrag, dann Betriebsvereinbarungen, dann Tarifvertrag, ...
Wenn also in einer Nebenabrede, die zum Arbeitsvertrag gehört, 1 Mo Kü Frist festgelegt ist, dann sticht das den Tarifvertrag.

Im Übrigen können Arbeitsverträge auch mündlich geschlossen werden. Dieser wäre dann gültig, man hätte "nur" gegen die Gewerbeordnung verstoßen, die festlegt, dass ein Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten ist. Dann droht Bußgeld, aber der Arbeitsvertrag behält Gültigkeit.

Der Arbeitnehmer hätte an dieser Stelle ein Beweismittel in der Hand (vom Arbeitgeber unterschriebenes Dokument). Was zu prüfen wäre ist, ob die Unterschrift auch wirklich für den Arbeitgeber unterschreiben darf. Aber ansonsten würde ich mir keine Gedanken machen.

Viele Grüße
Beau

PS: dies ist nur meine persönliche Meinung und stellt keinerlei rechtliche Beratung dar.
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